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   BGH, 19.09.2006 - X ZB 31/05   

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https://dejure.org/2006,7818
BGH, 19.09.2006 - X ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,7818)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2006 - X ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,7818)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2006 - X ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,7818)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Wiedereinsetzung bei verspätetem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit für die Berufung; Darlegung der funktionellen Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts durch den Kläger; Zugrundelegung des im Verfahren vor dem ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574; ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
    Anforderungen an die Darlegung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Gerichtsstand einer Partei im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.2009 - III ZB 75/08

    Voraussetzungen der funktionalen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 119

    Hiervon ausgehend sind - abgesehen von Veränderungen bis zur Zustellung - für die Bestimmung des inländischen oder ausländischen Wohnsitzes der klagenden Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben in der Klagschrift heranzuziehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - [...] Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - [...] Rn. 2), jedenfalls soweit diese eindeutig sind (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - X ZB 31/05 - und 8. Januar 2008 - X ZB 26/07 - [...] Rn. 12 f bzw. 6 f zu der insoweit nicht eindeutigen Bezeichnung eines gewerbetreibenden Beklagten in der Klageschrift im Hinblick auf §§ 17, 21 ZPO).
  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09

    Rüge der fehlenden Erwähnung des Bestreitens des vom Kläger behaupteten

    In diesem Fall obliegt es dem Rechtsmittelführer, der die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts und damit für den streitig gebliebenen Wohnsitz trägt, den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts gegeben sind (Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 10, 13; BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, 341, unter II 3).
  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZB 22/08

    Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung wegen Einlegung beim funktional

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der im Verfahren vor dem Ausgangsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (BGH Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55; Beschl. v. 08.01.2008 - X ZB 26/07 GuT 2008, 46 f.; Beschl. v. 10.07.2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; Beschl. v. 03.05.2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782 f.; Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, BGHRep.
  • BGH, 08.01.2008 - X ZB 26/07

    Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über

    Denn der Senat hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende Partei habe ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Inland, und wenn ferner der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, nicht bestreiten zu wollen, dass ein Wohnsitz bzw. Sitz im Inland bestehe und deshalb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe (Sen.Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55).
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZB 12/09

    Zuständigkeit des Amtsgerichts für eine gegen eine Aktiengesellschaft nach

    Denn der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende Partei habe ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Inland, und wenn der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, er wolle nicht bestreiten, dass ein Wohnsitz oder Sitz im Inland besteht und deshalb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (Beschluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, Nr. 159, 341, Rn. 11, 13).
  • OLG Dresden, 11.07.2007 - 8 U 1000/07

    Unzulässige Weiterleitung eines Prozesskostenhilfeantrags an das

    Zwar obliegt dem Berufungsführer der Nachweis der Prozessvoraussetzung der funktionellen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (BGH, Beschlüsse vom 28.03.2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 und vom 19.09.2006 - X ZB 31/05, Volltext in juris).
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